§ 117 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug → Zweiter Unterabschnitt – Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 117 PAO – Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens wegen derselben Pflichtverletzung nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluss rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.