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§ 11 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Zulassung zur Patentanwaltschaft → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Voraussetzungen

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 PAO – Patentassessor

(1) Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" oder "Patentassessorin" zu führen.

(2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.