§ 103a PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeines → Zweiter Unterabschnitt – Berufsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
§ 103a PAO – Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird im berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.
(3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.