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§ 103a PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeines → Zweiter Unterabschnitt – Berufsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 103a PAO – Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften

(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird im berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.