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§ 100 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeines → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Verfahrensregeln

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 100 PAO – Verteidigung

(1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen auch Patentanwälte gewählt werden. Berufsausübungsgesellschaften können nicht zu Verteidigern gewählt werden.

(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozessordnung ist im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.