§ 100 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeines → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Verfahrensregeln
§ 100 PAO – Verteidigung
(1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen auch Patentanwälte gewählt werden. Berufsausübungsgesellschaften können nicht zu Verteidigern gewählt werden.
(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozessordnung ist im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.