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§ 1 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Erster Teil – Der Patentanwalt

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 PAO – Stellung in der Rechtspflege

Der Patentanwalt ist in dem ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.