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§ 8 PAG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Aufgaben und allgemeine Vorschriften

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: PAG
Gliederungs-Nr.: 2012-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 PAG – Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen oder das Verhalten von Tieren

(1) Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten, soweit die jeweilige Situation nicht ein anderes Vorgehen erfordert.

(2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache oder einem herrenlosen Tier aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache oder dem Tier aufgegeben hat.

(4) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.