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§ 78 PAG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: PAG
Gliederungs-Nr.: 2012-2
Normtyp: Gesetz

§ 78 PAG – Evaluierung

Die Anwendung und die Auswirkungen des § 33a werden durch unabhängige wissenschaftliche Sachverständige evaluiert, die durch das für die Polizei zuständige Ministerium beauftragt werden. Dazu können personenbezogene Daten, die durch körpernah getragene Aufnahmegeräte ohne Einwilligung der betroffenen Person erhoben wurden, zu wissenschaftlichen Zwecken verarbeitet werden. Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen und für eine sonstige Verwendung als den Evaluierungszweck zu sperren. Eine erstmalige Evaluation soll bis zum 31. März 2024 erfolgen und dem für die Polizei zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags bis zum 30. Juni 2024 vorgelegt werden. Eine Folgeevaluierung soll bis zum 31. März 2027 stattfinden und dem für die Polizei zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags bis zum 30. Juni 2027 vorgelegt werden.