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§ 52 PAG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Zwang → Erster Unterabschnitt – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: PAG
Gliederungs-Nr.: 2012-2
Normtyp: Gesetz

§ 52 PAG – Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind:

  1. 1.
    Ersatzvornahme (§ 53),
  2. 2.
    Zwangsgeld (§ 54),
  3. 3.
    unmittelbarer Zwang (§ 56).

(2) Zwangsmittel sind nach Maßgabe der §§ 57 und 62 anzudrohen.

(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.