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§ 41 PAG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Befugnisse der Polizei → Zweiter Unterabschnitt – Datenerhebung und -verarbeitung

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: PAG
Gliederungs-Nr.: 2012-2
Normtyp: Gesetz

§ 41 PAG – Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten an Dienststellen der Polizei oder andere für die Gefahrenabwehr zuständige Behörden oder öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an das Amt für Verfassungsschutz richtet sich nach dem Thüringer Verfassungsschutzgesetz.

(2) An andere Behörden, öffentliche oder nichtöffentliche Stellen sowie Einzelpersonen kann die Polizei personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies

  1. 1.

    in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder

  2. 2.

    zulässig oder erforderlich ist zur

    1. a)

      Erfüllung polizeilicher Aufgaben,

    2. b)

      Abwehr einer Gefahr durch den Empfänger oder

    3. c)

      Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder für die schutzwürdigen Belange Einzelner.

(3) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen können personenbezogene Daten an die Polizei übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen sind die Daten zu übermitteln. Die Polizei darf entsprechende Übermittlungsersuchen nur stellen, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung vorliegen. Andere besondere Rechtsvorschriften über die Datenübermittlung bleiben unberührt.

(4) Die Polizei kann personenbezogene Daten nach Absatz 2 nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie die Daten erhoben oder gespeichert hat. Abweichend hiervon kann die Polizei nach Maßgabe des Absatzes 2 personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies für die Erfüllung dort genannter Aufgaben durch den Empfänger unerlässlich ist und dieser die Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann. Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten teilt die Polizei dem Empfänger die bestehenden Löschungsverpflichtungen mit.

(5) Unterliegen die von der Polizei zu übermittelnden Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, ist für die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Polizei ferner erforderlich, dass der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erhoben hat oder hätte erheben können.

(6) Die übermittelnde Dienststelle der Polizei prüft die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens einer anderen öffentlichen Stelle, hat die übermittelnde Stelle lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Die Zulässigkeit der Übermittlung im Übrigen prüft sie nur, wenn hierfür im Einzelfall besonderer Anlass besteht. Der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.

(7) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.