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§ 33 PAG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Befugnisse der Polizei → Zweiter Unterabschnitt – Datenerhebung und -verarbeitung

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: PAG
Gliederungs-Nr.: 2012-2
Normtyp: Gesetz

§ 33 PAG – Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonderen Orten sowie durch anlassbezogene automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenerkennung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder Aufzeichnungen, bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, erheben, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen.

(2) Die Polizei kann

  1. 1.

    an einem öffentlich zugänglichen Ort, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt werden sollen,

  2. 2.

    an oder in gefährdeten Anlagen oder Objekten nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 oder in deren unmittelbaren Nähe, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, Objekte, Sach- oder Vermögenswerte gefährdet sind,

zur Gefahrenabwehr mittels Bildübertragung offen beobachten oder Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen. Die Maßnahme ist durch geeignete Hinweise erkennbar zu machen.

(3) Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Bild- und Tonaufnahmen oder Aufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten benötigt werden. Maßnahmen nach Absatz 2 bedürfen der Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums. Dieses unterrichtet den Landesbeauftragten für den Datenschutz.

(4) Die Aufzeichnungs- und Übertragungsgeräte nach Absatz 2 sollen mit technischen Vorkehrungen ausgestattet sein, die insbesondere durch Aufnahme-, Löschungs-, Sperrungs- und Berechtigungssysteme eine hohe Datensicherheit und einen hohen Datenschutz gewährleisten.

(5) Für Datenerhebungen durch die Polizei bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen und Aufzügen gelten die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes. § 41 Abs. 2 bleibt unberührt.

(6) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, wenn eine Anhaltemöglichkeit der Person zur Identitätsfeststellung gewährleistet ist, personenbezogene Daten (Kraftfahrzeugkennzeichen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung) durch den Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen automatisiert erheben (automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenerkennung) und zur Datenübertragung zwischenspeichern, um diese Daten für einen sofortigen Datenabgleich zur Verhütung oder Unterbindung von Straftaten oder zur Eigentumssicherung nutzen zu können. Die automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenerkennung darf nicht flächendeckend durchgeführt werden.