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§ 25 PAG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Befugnisse der Polizei → Erster Unterabschnitt – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: PAG
Gliederungs-Nr.: 2012-2
Normtyp: Gesetz

§ 25 PAG – Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

  1. 1.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 17 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 19 in Gewahrsam genommen werden darf,

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache oder ein Tier befindet, die oder das nach § 27 Nr. 1 sichergestellt werden darf,

  3. 3.

    das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen oder Tiere von bedeutendem Wert erforderlich ist,

  4. 4.

    von der Wohnung Emissionen oder durch Personen verursachter Lärm ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu schädigen.

Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zulässig.

(3) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn

  1. 1.

    auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass dort

    1. a)

      Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben

    2. b)

      sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder

    3. c)

      sich Straftäter verbergen, oder

  2. 2.

    sie der Prostitution dienen.

(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 2 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.