§ 8 PachtKredG
Pachtkreditgesetz
Pachtkreditgesetz
Bundesrecht
§ 8 PachtKredG – Pfandrechtsschutz
Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf seine Ansprüche die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.