Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 PachtKredG
Pachtkreditgesetz
Bundesrecht
Titel: Pachtkreditgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PachtKredG
Gliederungs-Nr.: 7813-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 PachtKredG – Pfandrechterwerb ohne guten Glauben, Freiwerden von Inventarstücken

(1) Erwirbt ein Dritter von dem Pächter ein mit dem Pfandrecht belastetes Inventarstück oder ein Recht an einem solchen Inventarstück, so kann er sich, solange der Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht niedergelegt ist, dem Kreditinstitut gegenüber nicht darauf berufen, dass er in Ansehung des Pfandrechts in gutem Glauben war.

(2) Verfügt der Pächter über einzelne Inventarstücke, so wird das Inventarstück von der Haftung frei, wenn die Verfügung innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft geschieht und das Inventarstück von dem Grundstück entfernt wird, bevor der Pfandgläubiger sein Pfandrecht gerichtlich geltend gemacht hat.