Gesetze

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§ 1 PachtKredG
Pachtkreditgesetz
Bundesrecht
Titel: Pachtkreditgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PachtKredG
Gliederungs-Nr.: 7813-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 PachtKredG – Pfandrecht ohne Besitzübertragung

Der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks kann an dem ihm gehörenden Inventar einem Kreditinstitut zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehns ein Pfandrecht (§ 1204 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ohne Besitzübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes bestellen.