§ 1 PachtKredG
Pachtkreditgesetz
Pachtkreditgesetz
Bundesrecht
§ 1 PachtKredG – Pfandrecht ohne Besitzübertragung
Der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks kann an dem ihm gehörenden Inventar einem Kreditinstitut zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehns ein Pfandrecht (§ 1204 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ohne Besitzübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes bestellen.