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§ 47 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Bußgeldverfahren → Zweiter Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 OWiG – Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. 2Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) 1Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. 2Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. 3Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

Zu § 47: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 156, 340) und 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574).