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§ 109 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Bundesrecht

Zehnter Abschnitt – Kosten → III. – Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 109 OWiG

(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung

  1. 1.
    des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder
  2. 2.
    des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist

im Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschließende Entscheidung nach § 464 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung.

(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

Zu § 109: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 156, 340).