§ 108 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bundesrecht
Zehnter Abschnitt – Kosten → I. – Verfahren der Verwaltungsbehörde
§ 108 OWiG – Rechtsbehelf und Vollstreckung
(1) 1Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
- 1.selbstständigen Kostenbescheid,
- 2.Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
- 3.Ansatz der Gebühren und Auslagen
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. 2In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.
Zu § 108: Geändert durch G vom 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574) und 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718).