Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 OrgG LSA
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Unmittelbare Landesverwaltung

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: OrgG LSA
Gliederungs-Nr.: 200.13
Normtyp: Gesetz

§ 9 OrgG LSA – Obere Landesbehörden

(1) Obere Landesbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordnet sind und deren Zuständigkeit sich auf das gesamte Land erstreckt.

(2) Allgemeine obere Landesbehörde ist das Landesverwaltungsamt mit Sitz in Halle (Saale). Es nimmt alle Aufgaben auf der oberen Verwaltungsebene der Landesverwaltung wahr, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Landesbehörde oder Einrichtung des Landes bestimmt ist, und sorgt dabei für einen einheitlichen Verwaltungsvollzug.

(3) Die Anzahl der oberen Landesbehörden ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

(4) Obere Landesbehörden dürfen nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet oder aufgelöst werden.