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§ 21 OrgG LSA
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Mittelbare Landesverwaltung

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: OrgG LSA
Gliederungs-Nr.: 200.13
Normtyp: Gesetz

§ 21 OrgG LSA – Beliehene

(1) Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts können hoheitliche Aufgaben des Landes zur Erledigung in eigenem Namen übertragen werden. Die Übertragung erfolgt durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes in der Rechtsform des öffentlichen Rechts.

(2) Die beleihende Stelle stellt den finanziellen Ausgleich für die Aufgabenwahrnehmung durch den Beliehenen sicher.

(3) In dem Beleihungsakt sind die dem Beliehenen übertragenen Aufgaben, die zu ihrer Durchführung erforderlichen Befugnisse, einschließlich der Befugnis, Gebühren zu erheben, sowie die mit der Beleihung verbundenen besonderen Pflichten und die Aufsicht zu bestimmen.