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§ 15 OrgG LSA
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Unmittelbare Landesverwaltung

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: OrgG LSA
Gliederungs-Nr.: 200.13
Normtyp: Gesetz

§ 15 OrgG LSA – Fachaufsichtsbehörden

(1) Die Fachaufsicht führen die obersten Landesbehörden über die ihnen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs unterstehenden oberen und unteren Landesbehörden sowie Einrichtungen des Landes.

(2) Die oberen Landesbehörden führen die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Landesbehörden und Einrichtungen des Landes.

(3) Werden in einer Landesbehörde oder Einrichtung des Landes Aufgaben aus den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Landesbehörden wahrgenommen, führen die jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörden insoweit die Fachaufsicht.