§ 10 OrgG LSA
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 3 – Unmittelbare Landesverwaltung
§ 10 OrgG LSA – Untere Landesbehörden
(1) Untere Landesbehörden sind Behörden, die einer obersten oder oberen Landesbehörde nachgeordnet und für regional abgegrenzte Teile des Landes zuständig sind. Abweichend von Satz 1 kann einzelnen unteren Landesbehörden die Wahrnehmung von Aufgaben für das gesamte Land übertragen werden, wenn dies zweckmäßig ist.
(2) § 9 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.