Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 OrdenG
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Bundesrecht

FÜNFTER ABSCHNITT – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: OrdenG
Gliederungs-Nr.: 1132-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 OrdenG – Tragweise

(1) Orden und Ehrenzeichen sowie sonstige Auszeichnungen, die am Bande zu tragen sind, werden an der Ordensschnalle auf der linken Brustseite von rechts nach links in folgender Reihenfolge angebracht:

  1. 1.
    Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland,
  2. 2.
    Rettungsmedaille am Bande,
  3. 3.
    Eisernes Kreuz 1914,
  4. 4.
    Eisernes Kreuz 1939,
  5. 5.
    Orden und Ehrenzeichen für Verdienste im ersten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
  6. 6.
    Ehrenkreuz des ersten Weltkrieges,
  7. 7.
    Kriegsverdienstkreuz 1939,
  8. 8.
    sonstige Auszeichnungen für Verdienste im zweiten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
  9. 9.
    weitere deutsche Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
  10. 10.
    staatlich genehmigte Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
  11. 11.
    ausländische Auszeichnungen in der Reihenfolge ihres Klassenverhältnisses.

(2) Für die Tragweise von Orden, Ehrenzeichen sowie sonstigen Auszeichnungen, die nach dem Stiftungserlass am Schulterband, am Hals oder ohne Band auf der Brust getragen werden, bleiben die Bestimmungen der Stiftungserlasse maßgebend.

(3) Orden und Ehrenzeichen dürfen auch in verkleinerter Form getragen werden.