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§ 15a ÖPNVG NRW
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Abschnitt – Finanzierung

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG NRW
Gliederungs-Nr.: 93
Normtyp: Gesetz

§ 15a ÖPNVG NRW – Personalübergang

(1) Das Land gewährt einen auf die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1 aufgeschlüsselten pauschalen finanziellen Ausgleich für die Belastungen, die diesen infolge des Übergangs der Aufgabe der Infrastrukturförderung (§ 12 ÖPNVG NRW i.d.F. vom 23. Mai 2006) entstehen. Die Höhe und Schlüsselung des Ausgleichs bemisst sich nach der Anzahl und Qualifikation der Beamtinnen und Beamten und tariflich Beschäftigten, die von den Bezirksregierungen bislang zur Erledigung der Aufgabe eingesetzt wurden und von den jeweiligen Zweckverbänden zur Erfüllung der Aufgabe tatsächlich übernommen werden. Die Höhe und Schlüsselung des Ausgleichs ist in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden in entsprechender Anwendung der Grundsätze des Konnexitätsausführungsgesetzes NRW auf Grundlage einer Kostenfolgeabschätzung festzulegen. Weichen die tatsächlichen Kostenfolgen für einen der Zweckverbände um mehr als 10 vom Hundert von der getroffenen Festlegung ab, so kann diese angepasst werden.

(2) Soweit Beamtinnen und Beamte und tariflich Beschäftigte von den Zweckverbänden übernommen werden, werden die personalrechtlichen Einzelmaßnahmen und die Einzelmaßnahmen zur Sicherung des Besitzstandes der tariflich Beschäftigten in Personalüberleitungsverträgen geregelt. Die Personalüberleitungsverträge können auch eine Überleitung von Beamtinnen und Beamten und tariflich Beschäftigten bestimmen, die nicht unmittelbar mit den übergehenden Aufgaben betraut sind.

(3) Die Ausgleichszahlungen werden vierteljährlich zum Monatsletzten für das vorausgegangene Quartal ausgezahlt.