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§ 8 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNV-Gesetz - ÖPNVG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNV-Gesetz - ÖPNVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 9110-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 ÖPNVG – Landesnahverkehrsplan

(1) Das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung stellt im Benehmen mit dem für Infrastruktur zuständigen Ausschuss des Landtages einen Landesnahverkehrsplan für den Schienenpersonennahverkehr und landesbedeutsame Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs auf. Der Landesnahverkehrsplan ist in Abstimmung mit den Aufgabenträgern des kommunalen öffentlichen Personennahverkehrs sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit vorzubereiten. Bei seiner Aufstellung sollen die Beauftragten der Landesregierung für Gleichstellung und für die Belange der Menschen mit Behinderung angehört werden.

(2) Der Landesnahverkehrsplan bildet die Grundlage für die Entwicklung des Schienenpersonennahverkehrs und der landesbedeutsamen Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs unter Berücksichtigung der Ziele nach § 5. Er stellt den Rahmen für eine landesweit koordinierte Verkehrsentwicklung des gesamten öffentlichen Personennahverkehrs dar.

(3) Bei der Aufstellung des Landesnahverkehrsplanes sollen besonders berücksichtigt werden:

  1. 1.

    die Erfordernisse der Raumordnung und der Bauleitplanung,

  2. 2.

    die Ziele nach den §§ 1, 5 und 6 des Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg zur Erreichung einer Mobilitätswende mithilfe einer zeitlichen Zielprognose als Grundlage für alle Maßnahmenansätze,

  3. 3.

    die Ziele und Grundsätze nach den §§ 2, 4 und 5,

  4. 4.

    die Anforderungen an ein durchgehendes öffentliches Verkehrsangebot über die Landesgrenzen hinaus zu benachbarten Regionen und eine sachgerechte Abstimmung dazu mit benachbarten Aufgabenträgern sowie

  5. 5.

    die Belange behinderter und anderer Menschen in Hinblick auf die Erreichung einer möglichst weit reichenden Barrierefreiheit bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 2.

(4) Der Landesnahverkehrsplan soll mindestens Angaben enthalten über:

  1. 1.

    den Bestand und die Vorstellungen des Aufgabenträgers zur zukünftigen Entwicklung der Netz- und Linienentwicklung,

  2. 2.

    die Konzeption eines landesweiten Netzes nach § 4,

  3. 3.

    den Bestand und die zu erwartende Entwicklung des Fahrgastaufkommens,

  4. 4.

    die Rahmenvorstellungen des Aufgabenträgers hinsichtlich zukünftiger Anforderungen an die Gestaltung des Verkehrsangebots, insbesondere über

    1. a)

      die angestrebten Angebotsveränderungen in betrieblicher und tariflicher Hinsicht,

    2. b)

      die öffentliche Sicherheit der Fahrgäste,

    3. c)

      die Qualität von Fahrzeugen und baulichen Anlagen,

  5. 5.

    den Investitionsbedarf und die Entwicklung der Betriebskosten,

  6. 6.

    das Finanzierungskonzept,

  7. 7.

    die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie

  8. 8.

    Strategien zum Erhalt, zur Reaktivierung und zum Wiederauf- oder Neubau von Schienenstrecken auch unter Beachtung von Ansprüchen anderer Verkehrsangebote wie dem Schienenpersonenfernverkehr und dem Schienengüterverkehr.

(5) Der Landesnahverkehrsplan muss Angaben enthalten über erforderliche Maßnahmen und zeitliche Vorgaben zur Erreichung des Zieles, für behinderte und andere Menschen eine möglichst weit reichende Barrierefreiheit für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs herzustellen, und soweit erforderlich zur Umsetzung des Zieles einer vollständig barrierefreien Nutzung des Systems des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 8 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes.

(6) Der Landesnahverkehrsplan hat Angaben zu enthalten, wie auf eine optimale Verknüpfung des öffentlichen Personennahverkehrs mit anderen Verkehrsmitteln des Umweltverbunds sowie mit Sharing-Angeboten hingewirkt wird.

(7) Der Landesnahverkehrsplan hat Angaben über die Ergebnisse der Abstimmungen des mit den für den schienengebundenen Fernverkehr zuständigen Stellen über dessen Erschließungsfunktionen im Land Brandenburg sowie mit benachbarten Bundesländern und der Republik Polen über die lückenlose, bedarfsgerechte Bereitstellung grenzüberschreitender Verkehrsverbindungen zu enthalten.

(8) Der Landesnahverkehrsplan soll in Abständen von fünf Jahren aktualisiert werden.