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§ 10 ÖPNVG
Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Verkehrsplanung

Titel: Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 922-3
Normtyp: Gesetz

§ 10 ÖPNVG – Verkehrsentwicklungsplan Saarland

(1) Unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie unter Berücksichtigung der Verkehrsentwicklung, des Gesundheits- und Umweltschutzes und des Städtebaus stellt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr nach Anhörung des Landtages, der Aufgabenträger nach § 5, der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer, der Arbeitskammer sowie den nach § 8 Absatz 3 Satz 6 des Personenbeförderungsgesetzes genannten Beteiligten einen Verkehrsentwicklungsplan für den Öffentlichen Personennahverkehr auf. Weitere Stellen können angehört werden.

(2) Der Verkehrsentwicklungsplan ist das zentrale Instrument zur Entwicklung eines effizienten ganzheitlichen, in die Großregion eingebundenen grenzüberschreitenden Verkehrssystems und koordiniert verkehrsrelevante Planungen. Der Verkehrsentwicklungsplan umfasst strategisch-konzeptionelle Leitbilder und Ziele des gesamten öffentlichen Personennahverkehrs, die Planungen für den Schienenpersonennahverkehr sowie andere bedeutsame Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere im regionalen Busverkehr. Die Notwendigkeit und Durchführung einer strategischen Umweltprüfung der Planung richtet sich nach dem Saarländischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Nach Ablauf von jeweils zehn Jahren prüft das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, ob der Verkehrsentwicklungsplan anzupassen ist.