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§ 8 ÖPNVG
Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 9240
Normtyp: Gesetz

§ 8 ÖPNVG – Zusammenarbeit von Aufgabenträgern

(1) Die Aufgabenträger sollen zur Abstimmung der Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit soll sich bei verkehrlichen Verflechtungen auf die zuständigen Stellen benachbarter Länder erstrecken. Soweit es zur Umsetzung des Satzes 2 erforderlich ist und der Verwirklichung der Zielsetzung des § 1 dient, kann mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde von den §§ 5 bis 7, 9, 11 und 12 dieses Gesetzes abgewichen werden.

(2) Die §§ 10 und 11 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber. 1976 S. 408) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(3) Das Land stimmt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Schienenpersonennahverkehr mit den übrigen Aufgabenträgern des öffentlicher Personennahverkehrs ab.