Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 ÖPNVG
Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 9240
Normtyp: Gesetz

§ 5 ÖPNVG – Aufgabe

Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine freiwillige Aufgabe der Daseinsvorsorge.