§ 10 ÖPNVG
Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 10 ÖPNVG – Programm zur Investitionsplanung im öffentlichen Personennahverkehr
Das Verkehrsministerium stellt jährlich auf der Grundlage des angemeldeten Bedarfs ein Programm zur Investitionsplanung im öffentlichen Personennahverkehr auf, das jeweils einen Zeitraum von fünf Jahren umfasst. Bei der Aufstellung sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten sowie die Verkehrsentwicklung und die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes, der Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels und des Städtebaus zu berücksichtigen.