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§ 9 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Aufgabenträger und Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Personennahverkehr

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 60-37
gilt ab: 06.12.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 786 vom 07.12.2005

§ 9 ÖPNVG – Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ("Besteller-Ersteller-Prinzip")

1Das Verhältnis zwischen den Aufgabenträgerorganisationen und den Aufgabenträgern als Besteller und den Verkehrsunternehmen, die die Verkehrsleistungen als Ersteller erbringen, ist unter Einhaltung der Vorgaben nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vertraglich zu regeln ("Besteller-Ersteller-Prinzip"). 2Der Vertrag ist zu befristen und regelt insbesondere

  1. 1.

    den Umfang der fahrplanmäßigen Nahverkehrsleistungen und die zu erbringenden Serviceleistungen (zum Beispiel Vertrieb und Fahrgastinformationen),

  2. 2.

    die Qualität der Leistungen und deren Kontrolle, einschließlich Art und Form der Datennachweise,

  3. 3.

    die Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen,

  4. 4.

    die Höhe des finanziellen Ausgleichs, der für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne des Art. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt wird,

  5. 5.

    die Anreize zur Kundenorientierung und Weiterentwicklung von Leistung und Qualität,

  6. 6.

    die Angebotsgestaltung auch bei unvorhergesehenen Änderungen,

  7. 7.

    die Sanktionen bei Nicht- und Schlechterfüllung der vereinbarten Leistungen und

  8. 8.

    die Art und den Umfang der gegebenenfalls gewährten ausschließlichen Rechte.