§ 8 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Aufgabenträger und Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Personennahverkehr
§ 8 ÖPNVG – Erbringen von Verkehrsleistungen
(Durchführung des Verkehrs)
(1) Die Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs obliegt den Verkehrsunternehmen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und dem Personenbeförderungsgesetz.
(2) Im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs um die Verkehrsleistung (Durchführung des Verkehrs) ist eine Angebotsvielfalt zu fördern, mittelständische Strukturen des Verkehrsgewerbes sind zu unterstützen.
(3) Die Aufgabenträgerorganisation darf nicht Unternehmer im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder des Personenbeförderungsgesetzes sein, um Personen im öffentlichen Personennahverkehr zu befördern.