Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Aufgabenträger und Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Personennahverkehr

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 60-37
gilt ab: 06.12.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 786 vom 07.12.2005

§ 7 ÖPNVG – Aufgaben der Aufgabenträgerorganisationen

(1) 1Die Verkehrsverbünde haben im Rahmen der Vorgaben der Aufgabenträger die Belange des Schienenpersonennahverkehrs, des Verbundbusverkehrs und des regionalen Busnahverkehrs wahrzunehmen und dazu insbesondere

  1. 1.

    das öffentliche Personennahverkehrsangebot entsprechend den Mobilitätsbedürfnissen weiterzuentwickeln und dabei flexible Bedienungsformen zu berücksichtigen,

  2. 2.

    die Erfüllung der allgemeinen Anforderungen nach § 4 sicherzustellen,

  3. 3.

    die Nahverkehrsleistungen nach Quantität und Qualität festzulegen,

  4. 4.

    Vergabeverfahren für das Erbringen von Nahverkehrsleistungen vorzubereiten und durchzuführen,

  5. 5.

    zu überwachen, dass die Leistungserbringung in der vereinbarten Quantität und Qualität erfolgt,

  6. 6.

    Vereinbarungen mit Verkehrsinfrastrukturunternehmen nach § 10 abzuschließen,

  7. 7.

    Vereinbarungen mit Verkehrsunternehmenüber das Erbringen von Nahverkehrsleistungen nach § 9 abzuschließen,

  8. 8.

    einen verbundweiten Nahverkehrsplan nach § 14 aufzustellen.

2Den Verkehrsverbünden obliegt es darüber hinaus,

  1. 1.

    den Verbundtarif, herkömmliche und elektronische Fahrscheine und elektronische Fahrscheinsysteme festzulegen,

  2. 2.

    Standards für Vermarktung und Vertrieb, einschließlich Fahrgastinformationssystemen unter Beteiligung der Nahverkehrsorganisationen und der Verkehrsunternehmen zu planen und zu organisieren,

  3. 3.

    Vereinbarungen über die Anerkennung von Verbundtarifen, Übergangstarifen und landesweit gültigen Tarifen sowie über Vertrieb und Vermarktung abzuschließen,

  4. 4.

    konkrete Regelungen für die Einnahmeaufteilung aufzustellen und die Einnahmeaufteilung für das jeweilige Abrechnungsjahr durchzuführen,

  5. 5.

    über den öffentlichen Personennahverkehr Verkehrserhebungen durchzuführen und Nachfrageanalysen zu erstellen und diese als gemeinsame Planungsgrundlage für alle Aufgabenträgerorganisationen und andere öffentliche Planungsträger vorzuhalten,

  6. 6.

    verbundweite Sicherheitskonzepte und Rahmenvorgaben zu erarbeiten und diesbezüglich eine Schnittstellenfunktion zu anderen Planungsträgern zu bilden und

  7. 7.

    verbundweite Nahverkehrspläne mit Rahmenvorgaben nach § 14 aufzustellen.

(2) 1Die Nahverkehrsorganisationen und Aufgabenträger nehmen alle Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 für den lokalen Verkehr wahr, insbesondere die Aufstellung der lokalen Nahverkehrspläne nach § 14. 2Die von den Aufgabenträgern gemeinsam in den Verkehrsverbünden festgelegten Normen nach § 4 Abs. 4 sind dabei einzuhalten. 3Zur Umsetzung des Satz 1 und der festgelegten Normen nach § 4 Abs. 4 können die Nahverkehrsorganisationen Kooperationsverträge mit dem Verkehrsverbund schließen, dem sie angehören.

(3) 1Gründen die Aufgabenträger eine gemeinsame Nahverkehrsorganisation nach § 6 Abs. 1 Satz 2, kann diese abweichend von Abs. 1 Satz 1 als Beliehene die Aufgaben auch für den regionalen Busnahverkehr wahrnehmen. 2Satz 1 gilt jeweils ab dem 1. Januar des Folgejahres nach Aufnahme der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung und für deren Dauer. 3Die Belange des Verbundbusverkehrs bleiben unberührt.

(4) Die Verkehrsverbünde beteiligen die Nahverkehrsorganisationen an der Entscheidungsfindung zu wichtigen verkehrlichen und tariflichen Vorhaben.

(5) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben sind die Verkehrs- und entwicklungspolitischen Ziele des Landes zu beachten.

(6) Zusammenhängende Verkehrsangebote, die sich über das Gebiet des Landes Hessen hinaus in ein anderes Bundesland erstrecken, können von dem Aufgabenträger oder der Aufgabenträgerorganisation im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des anderen Bundeslandes bestellt werden.

(7) Durch das Einnahmeaufteilungsverfahren werden die Fahrgeldeinnahmen auf die Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen nach der Nutzung der Verkehre aufgeteilt.