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§ 16 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 60-37
gilt ab: 06.12.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 786 vom 07.12.2005

§ 16 ÖPNVG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.