§ 13 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Landesrecht Hessen
FÜNFTER TEIL – Verkehrsplanung
§ 13 ÖPNVG – Integrierte Verkehrs- und Siedlungsplanung
Landesplanung, Regionalplanung und kommunale Bauleitplanung haben die Erfordernisse der Nahverkehrsplanung zu berücksichtigen; die Wechselwirkungen zwischen Siedlungsstrukturen und Bebauungsdichten sowie Verkehrsinfrastrukturen und Verkehrssystemen sind im Rahmen dieser Planungen abzuwägen.