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§ 13 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Verkehrsplanung

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 60-37
gilt ab: 06.12.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 786 vom 07.12.2005

§ 13 ÖPNVG – Integrierte Verkehrs- und Siedlungsplanung

Landesplanung, Regionalplanung und kommunale Bauleitplanung haben die Erfordernisse der Nahverkehrsplanung zu berücksichtigen; die Wechselwirkungen zwischen Siedlungsstrukturen und Bebauungsdichten sowie Verkehrsinfrastrukturen und Verkehrssystemen sind im Rahmen dieser Planungen abzuwägen.