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§ 12 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Finanzierung

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 60-37
gilt ab: 11.09.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 786 vom 07.12.2005

§ 12 ÖPNVG – Zuwendungen des Landes

(1) 1Die Zuwendungen des Landes umfassen die vollständigen Fördermittel für den öffentlichen Personennahverkehr nach dem Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), dem Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) und dem Hessischen Finanzausgleichsgesetz. 2Weitere Fördermittel können nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes zur Verfügung gestellt werden.

(2) 1Das Land gewährt aus den Mitteln nach Abs. 1 Zuwendungen zu der Finanzierung der Verpflichtungen der Aufgabenträger nach § 11 Abs. 1. 2Die Zuwendungen enthalten den Ausgleich für die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 5 Satz 6, betreffend den Ausbildungsverkehr, sowie nach § 5 Abs. 4 Satz 2 und § 6 Abs. 4 Satz 2 und im Falle des § 7 Abs. 3 auch für den übernommenen regionalen Busnahverkehr.

(3) 1Das Land kann für Investitionen in Bau und Ausbau der Infrastruktur den Betreibern und Eigentümerinnen und Eigentümern von Infrastruktur Zuwendungen aus Mitteln nach Abs. 1 gewähren. 2Dies gilt auch für Maßnahmen nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221), die dem Schienenpersonennahverkehr dienen. 3Für die Förderung von Infrastrukturmaßnahmen gelten die Voraussetzungen nach § 10 Satz 2.

(4) 1Die Zuwendungen des Landes nach Abs. 2 können mit den Verkehrsverbünden in mehrjährigen Budgets vereinbart werden. 2Die in diesen Finanzierungsvereinbarungen festzulegenden Ziele richten sich nach den §§ 3 und 4 und sollen von den Verkehrsverbünden durch den effizienten Einsatz der Budgetmittel erreicht werden. 3Die Ziele sollen so bestimmt sein, dass ihre Erreichung messbar nachvollzogen werden kann. 4Für die Erfüllung der Zielvorgaben sollen Leistungsanreize gegeben werden.

(5) Für die Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 im lokalen Verkehr gewährt das Land eine pauschale Zuwendung.

(6) Nicht verbrauchte Mittel sind nach Ablauf einer Budgetperiode an das Land zurückzuzahlen und werden entsprechend Abs. 2 und 3 eingesetzt.