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§ 11 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Finanzierung

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 60-37
gilt ab: 11.09.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 786 vom 07.12.2005

§ 11 ÖPNVG – Finanzierungsgrundsätze

(1) 1Die Aufgabenträger sichern die finanziellen Grundlagen des öffentlichen Personennahverkehrs unter Berücksichtigung der Finanzierungsleistungen des Bundes und des Landes. 2Sie übernehmen die Verpflichtungen aus Verträgen nach den §§ 9 und 10 und aus allgemeinen Vorschriften nach § 5 Abs. 3 Satz 2 sowie aus Auferlegungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und tragen die Regiekosten der Aufgabenträgerorganisationen.

(2) 1Verpflichtungen aus Verträgen der Verkehrsverbünde nach Abs. 1 werden innerhalb des jeweiligen Verkehrsverbundes solidarisch getragen. 2Der Anteil an den Regiekosten der Verkehrsverbünde, den ein kreisangehöriger Aufgabenträger zu tragen hat, wird bei der Kreisumlage nach § 50 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), mit der Hälfte ihres Ansatzes abgezogen. 3Ein nach der Einnahmeaufteilung verbleibender Finanzierungsbedarf wird auf die Aufgabenträger umgelegt.

(3) In den Nahverkehrsorganisationen und in den Verkehrsverbünden werden jeweils alle Fahrgeldeinnahmen für alle Leistungen aus den Verträgen nach Abs. 1 eingesetzt.