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§ 1 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 60-37
gilt ab: 08.12.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 786 vom 07.12.2005

§ 1 ÖPNVG – Anwendungsbereich

Das Gesetz regelt die Rahmenbedingungen für die Planung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs in Hessen.