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Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 60-37
gilt ab: 08.12.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 786 vom 07.12.2005

Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)

GVBl. II 60-37

Vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786)

Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
  
ERSTER TEIL 
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen 
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
  
ZWEITER TEIL 
Ziele und allgemeine Anforderungen 
  
Ziele3
Allgemeine Anforderungen4
  
DRITTER TEIL 
Aufgabenträger und Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Personennahverkehr 
  
Aufgabenträger5
Aufgabenträgerorganisationen6
Aufgaben der Aufgabenträgerorganisationen7
Erbringen von Verkehrsleistungen
(Durchführung des Verkehrs)
8
Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ("Besteller-Ersteller-Prinzip")9
Ersetzung von Bundes- durch Landesrecht9a
Vereinbarungen mit den Verkehrsinfrastrukturunternehmen10
  
VIERTER TEIL 
Finanzierung 
  
Finanzierungsgrundsätze11
Zuwendungen des Landes12
Nachweis und Prüfung der Verwendung12a
  
FÜNFTER TEIL 
Verkehrsplanung 
  
Integrierte Verkehrs- und Siedlungsplanung13
Nahverkehrspläne14
  
SECHSTER TEIL 
Schlussbestimmungen 
  
Mobilitätsbeauftragter15
Inkrafttreten16