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§ 6 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Öffentlicher Personennahverkehr

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 940-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 ÖPNVG – Finanzierung

(1) Die Finanzverantwortung für den SPNV und den übrigen ÖPNV obliegt den jeweiligen Aufgabenträgern. Bei verkehrlichen Verflechtungen, die sich über die Gebietsgrenzen der jeweiligen Aufgabenträger hinaus erstrecken, haben sich die Aufgabenträger abzustimmen. Bei verkehrlichen Verflechtungen, die sich über die Landesgrenzen hinaus erstrecken, soll eine Abstimmung mit den Aufgabenträgern der benachbarten Länder erfolgen.

(2) Zur Finanzierung der nicht anderweitig gedeckten Kosten des ÖPNV werden die gesetzlichen und nach Maßgabe des Haushalts die freiwilligen Leistungen des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften herangezogen. Die Mittel nach dem Regionalisierungsgesetz sind nach Maßgabe dieses Gesetzes für den ÖPNV, insbesondere für den SPNV, zu verwenden. Die im Landeshaushalt zu veranschlagenden Mittel für den ÖPNV werden zusammengefasst und im Einzelplan dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ausgewiesen.

(3) Aus den Mitteln nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes und aus ergänzenden Landesmitteln erhalten die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 2 Satz 1 eine jährliche Pauschale zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im übrigen ÖPNV, zur Abgeltung des mit der Regionalisierung verbundenen Aufwandes, für die länderverbindenden Verkehrsleistungen im Hamburger Verkehrsverbund, für Investitionen in Haltestellen und zur pauschalen Abgeltung der Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr.

(4) Die verbleibenden Mittel nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes sind insbesondere für folgende Zwecke zu verwenden:

  1. 1.
    gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen des SPNV, einschließlich künftig neuer SPNV-Ersatzleistungen, sofern der Betrag nach § 8 Abs. 1 des Regionalisierungsgesetzes nicht ausreicht,
  2. 2.
    Finanzierung der Gründung und nicht anderweitig gedeckter Kosten einer ggf. zu gründenden Nahverkehrsinstitution für den Hamburger Verkehrsraum, sofern und in dem Umfang, in dem sich das Land beteiligt,
  3. 3.
    Förderung von ÖPNV-Investitionen der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen, vorrangig von Maßnahmen, die nach den Voraussetzungen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Schleswig-Holstein förderfähig sind,
  4. 4.
    Förderung von ÖPNV-Vorhaben und ÖPNV-Untersuchungen von besonderer landespolitischer Bedeutung.

(5) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung sollen die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 2 mit den in ihrem Gebiet tätigen Verkehrsunternehmen Finanzierungsvereinbarungen schließen, insbesondere über die pauschale Abgeltung der Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr nach § 7.

(6) Voraussetzungen und Umfang von Förderungen regelt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus durch Richtlinien, die im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erlassen werden.