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§ 5 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Öffentlicher Personennahverkehr

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 940-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ÖPNVG – Regionale Nahverkehrspläne (RNVP)

(1) Als Rahmen für die Entwicklung des übrigen ÖPNV können die Kreise und kreisfreien Städte oder deren Zweckverbände jeweils einen RNVP aufstellen oder fortschreiben.

(2) Der RNVP muss mindestens Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:

  1. 1.

    verkehrspolitische Ziele;

  2. 2.

    Bestand des gesamten ÖPNV-Netzes und zukünftige Entwicklung des übrigen ÖPNV, einschließlich der Verknüpfungspunkte mit allen übrigen Verkehren;

  3. 3.

    Bestand der vorhandenen Verkehrsunternehmen;

  4. 4.

    Bestand und zukünftige Entwicklung des Fahrgastaufkommens;

  5. 5.

    zukünftige Anforderungen an

    1. a)

      Fahrzeuge,

    2. b)

      bauliche Anlagen,

    3. c)

      Fahrpläne,

    4. d)

      Linienführungen,

    5. e)

      Serviceleistungen,

    6. f)

      Tarifstrukturen,

    7. g)

      Barrierefreiheit;

  6. 6.

    Konzeption für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung;

  7. 7.

    Vernetzung der verschiedenen Verkehrsträger und Verkehrsmittel;

  8. 8.

    Investitionsplanung für die öffentliche Infrastruktur im übrigen ÖPNV, einschließlich der Verknüpfungspunkte der verschiedenen Verkehrsmittel;

  9. 9.

    Finanzierungsrahmen;

  10. 10.

    Organisation.

(3) Der RNVP muss darüber hinaus folgenden Anforderungen und Verfahrensregelungen genügen:

  1. 1.
    Der RNVP muss den Erfordernissen und Zielen der Raumordnung und der Landesplanung, der Schulentwicklungsplanung, des Umwelt- und Naturschutzes sowie den Rahmenvorgaben des LNVP für den SPNV entsprechen. Darüber hinaus sind der RNVP und die kommunalen Bauleitpläne aufeinander abzustimmen.
  2. 2.
    Der RNVP muss sich in seinen Aussagen auf das Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers beziehen. Bei der Aufstellung der RNVP haben sich benachbarte Aufgabenträger unter Beteiligung ihrer Gemeinden, auch über die Landesgrenzen hinaus, abzustimmen.
  3. 3.
    Der RNVP ist in den Kreisen mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden abzustimmen.
  4. 4.
    Bei der Aufstellung des RNVP ist die Mitwirkung der im Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers im ÖPNV tätigen Verkehrsunternehmen bei allen Verfahrensschritten sicherzustellen. Darüber hinaus sind die örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer, die Fachverbände der Verkehrsunternehmen, die betroffenen Fachgewerkschaften, Fahrgastverbände und Umweltverbände, der Fremdenverkehrsverband sowie Interessenvertretungen von Schülerinnen und Schülern, Auszubildenden, Berufstätigen, Frauen, alten Menschen und behinderte Menschen zu beteiligen. Über die Art und den Umfang der Beteiligung sowie die Beteiligung weiterer Stellen entscheidet der jeweilige Aufgabenträger.
  5. 5.
    Der RNVP wird von der Vertretungskörperschaft des Aufgabenträgers beschlossen; der Beschluss ist in geeigneter Weise bekannt zu geben.
  6. 6.
    Der RNVP ist für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzustellen oder fortzuschreiben. Die Investitionsplanung ist jährlich fortzuschreiben. Bei wesentlichen in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderungen ist der RNVP an die neuen Verhältnisse anzupassen. Bei der Fortschreibung des RNVP gilt Absatz 3 Nr. 1 bis 5 entsprechend.

(4) Der RNVP ist nach der Beschlussfassung dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus zur Prüfung im Rahmen der Rechtsaufsicht vorzulegen. Bei der Vorlage sind Unterlagen über die nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen der beteiligten Stellen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 mit einer Stellungnahme beizufügen.

(5) Die Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus kann dem RNVP binnen zwei Monaten nach Eingang widersprechen, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes oder des § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes nicht erfüllt sind. Soweit das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus einem RNVP unter Angabe von Gründen widerspricht, wird dieser nicht wirksam.