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§ 4 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Öffentlicher Personennahverkehr

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 940-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ÖPNVG – Landesweiter Nahverkehrsplan (LNVP)

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus kann für den SPNV einen LNVP aufstellen oder fortschreiben. Dieser muss den Erfordernissen und Zielen der Raumordnung und der Landesplanung sowie des Umwelt- und Naturschutzes entsprechen.

(2) Der LNVP bildet den Rahmen für die Entwicklung des SPNV und für eine landesweit koordinierte Verkehrsleistung im gesamten ÖPNV.

(3) Der LNVP muss hinsichtlich des SPNV mindestens Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:

  1. 1.
    verkehrspolitische Ziele des Landes,
  2. 2.
    Bestand und zukünftige Entwicklung der Schienenstrecken,
  3. 3.
    Bestand der vorhandenen Schienenverkehrsträger,
  4. 4.
    Bestand und zukünftige Entwicklung des Fahrgastaufkommens,
  5. 5.
    zukünftige Standards verkehrlicher und tariflicher Art,
  6. 5a.
    Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
  7. 6.
    Konzeption für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im SPNV,
  8. 7.
    Vernetzung des SPNV mit den verschiedenen Verkehrsträgern und Verkehrsmitteln,
  9. 8.
    Investitionsplanung für bedeutsame Vorhaben,
  10. 9.
    Finanzierungsrahmen,
  11. 10.
    Organisation.

(4) Bei verkehrlichen Verflechtungen, die sich über die Landesgrenzen hinaus erstrecken, stimmt sich das Land mit den Aufgabenträgern der benachbarten Länder ab.

(5) Bei der Aufstellung des LNVP sind die kommunalen Landesverbände, die Verkehrsträger des SPNV, die Fachverbände der Verkehrsunternehmen, die betroffenen Fachgewerkschaften, die Industrie- und Handelskammern, Fahrgastverbände und Umweltverbände, der Fremdenverkehrsverband sowie Interessenvertretungen von Schülerinnen und Schülern, Auszubildenden, Berufstätigen, Frauen, alten Menschen und behinderte Menschen beteiligen. Über die Art und den Umfang der Beteiligung sowie die Beteiligung weiterer Stellen entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.

(6) Der LNVP ist für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzustellen oder fortzuschreiben. Die Investitionsplanung ist jährlich fortzuschreiben. Bei wesentlichen in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderungen ist der LNVP an die neuen Verhältnisse anzupassen. Bei der Fortschreibung des LNVP gilt Absatz 5 entsprechend.