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§ 3 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Öffentlicher Personennahverkehr

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 940-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ÖPNVG – Zusammenarbeit und Zusammenschlüsse

(1) Die Aufgabenträger haben aus verkehrlichen, wirtschaftlichen, regionalplanerischen und ökologischen Gründen zusammenzuarbeiten.

(2) Die Aufgabenträger können sich zum Zwecke der Zusammenarbeit in privatrechtlicher Form oder in öffentlich-rechtlicher Form nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit zusammenschließen. Die Kreise und kreisfreien Städte können auch mit Gemeinden und Ämtern, die ÖPNV-Leistungen in Anspruch nehmen, einen Zweckverband zur gemeinsamen Durchführung der Aufgabe gründen.

(3) Die Aufgabenträger haben darauf hinzuwirken, dass auch die Verkehrsunternehmen im Interesse eines einheitlichen ÖPNV- Angebotes zusammenarbeiten. Insbesondere sollen die flächendeckend eingeführten Verkehrs- und Tarifgemeinschaften auch mit dem Ziel weiterentwickelt werden, ein landeseinheitliches Tarifsystem in Schleswig-Holstein einzuführen.