Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Abschnitt I – Öffentlicher Personennahverkehr
§ 3 ÖPNVG – Zusammenarbeit und Zusammenschlüsse
(1) Die Aufgabenträger haben aus verkehrlichen, wirtschaftlichen, regionalplanerischen und ökologischen Gründen zusammenzuarbeiten.
(2) Die Aufgabenträger können sich zum Zwecke der Zusammenarbeit in privatrechtlicher Form oder in öffentlich-rechtlicher Form nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit zusammenschließen. Die Kreise und kreisfreien Städte können auch mit Gemeinden und Ämtern, die ÖPNV-Leistungen in Anspruch nehmen, einen Zweckverband zur gemeinsamen Durchführung der Aufgabe gründen.
(3) Die Aufgabenträger haben darauf hinzuwirken, dass auch die Verkehrsunternehmen im Interesse eines einheitlichen ÖPNV- Angebotes zusammenarbeiten. Insbesondere sollen die flächendeckend eingeführten Verkehrs- und Tarifgemeinschaften auch mit dem Ziel weiterentwickelt werden, ein landeseinheitliches Tarifsystem in Schleswig-Holstein einzuführen.