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§ 6 ÖkoKennzG
Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (Öko-Kennzeichengesetz - ÖkoKennzG) 
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (Öko-Kennzeichengesetz - ÖkoKennzG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ÖkoKennzG
Gliederungs-Nr.: 7847-21
Normtyp: Gesetz

§ 6 ÖkoKennzG – (Inkrafttreten)