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§ 3 ÖkoKennzG
Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (Öko-Kennzeichengesetz - ÖkoKennzG) 
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (Öko-Kennzeichengesetz - ÖkoKennzG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ÖkoKennzG
Gliederungs-Nr.: 7847-21
Normtyp: Gesetz

§ 3 ÖkoKennzG – Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder

  2. 2.

    entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 ein Erzeugnis oder einen Gegenstand in den Verkehr bringt.