Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 ÖGDG NRW
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweites Kapitel – Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde im Einzelnen → Dritter Abschnitt – Dienste der Qualitätssicherung

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG NRW
Gliederungs-Nr.: 2120
Normtyp: Gesetz

§ 18 ÖGDG NRW – Überwachung der Berufe des Gesundheitswesens

Die untere Gesundheitsbehörde überwacht die Berechtigung zur Ausübung eines Gesundheitsfachberufs und zur Führung von Berufsbezeichnungen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind. Die Meldeverpfiichtung richtet sich nach dem Gesundheitsfachberufegesetz NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930) in der jeweils geltenden Fassung.