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§ 9 ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Gesundheitsschutz, Gesundheitsvorsorge

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖGDG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 ÖGDG M-V – Hygienische und gesundheitsrechtliche Überwachung

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat die folgenden Einrichtungen darauf zu überwachen, dass die Anforderungen der Hygiene beachtet und die gesundheitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden:

  1. 1.

    Krankenhäuser einschließlich Universitätskliniken sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Entbindungsheime,

  2. 2.

    Einrichtungen der Notfallrettung und des Krankentransports, des Blutspendewesens, des Zivil- und Katastrophenschutzes,

  3. 3.

    Einrichtungen zur ambulanten Untersuchung, Behandlung und Pflege, medizinische Laboratorien, Einrichtungen der Körper- und Schönheitspflege,

  4. 4.

    Pflegeheime und sonstige Einrichtungen für alte Menschen,

  5. 5.

    teilstationäre, ergänzende und der Eingliederung dienende Einrichtungen für Kranke, behinderte Menschen und Suchtkranke sowie Anstalten, Heime, Tagesstätten und gleichartige Einrichtungen für behinderte Menschen,

  6. 6.

    Beherbergungsbetriebe, Gemeinschaftsunterkünfte, Obdachlosenunterkünfte,

  7. 7.

    Apotheken, Drogerien und sonstige der Arzneimittelüberwachung unterliegende Einrichtungen,

  8. 8.

    Schulen und Schulheime,

  9. 9.

    Kinder- und Jugendeinrichtungen, insbesondere Kindertageseinrichtungen, Spielplätze, Jugendfreizeit- und -Bildungsstätten, Heime für Kinder und Jugendliche, Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen, Familienferienstätten,

  10. 10.

    Trinkwasseranlagen,

  11. 11.

    Lebensmittelbetriebe sowie Gaststätten und sonstige Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, insbesondere deren Küchen,

  12. 12.

    öffentliche und gewerbliche Sport- und Freizeitanlagen einschließlich Einrichtungen des Badewesens und Badegewässers, sowie Campingplätze,

  13. 13.

    Häfen und darin liegende Schiffe einschließlich ihrer Ladung, Flughäfen,

  14. 14.

    öffentliche Toiletten, öffentliche und betriebliche Abwasseranlagen,

  15. 15.

    Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens,

  16. 16.

    Tierkliniken, Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen sowie Einrichtungen zur Verwertung von Speiseabfällen,

  17. 17.

    Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion.

Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann auch sonstige Einrichtungen überwachen, an die in hygienischer Sicht gleichartige Anforderungen zu stellen sind. Er berät alle Einrichtungen in Fragen des Gesundheitsschutzes.

(2) Dem Öffentlichen Gesundheitsdienst obliegt die Überwachung der Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen und der Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsschädigenden Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln.

(3) Die Gesundheitsämter achten darauf, dass die Ärzte die Leichenschau ordnungsgemäß durchführen und die Todesbescheinigungen richtig ausfüllen.

(4) Soweit keine besonderen Regelungen bestehen, können das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt jeweils nur ihren Bereich durch Rechtsverordnung die hygienischen Anforderungen an Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sowie Durchführung und Art und Umfang der Überwachung regeln. Die Rechtsverordnungen können, soweit sie Einrichtungen des Badewesens oder Badegewässer betreffen, auch bestimmen, dass die Gemeinde, auf deren Gebiet die Einrichtung des Badewesens oder das Badegewässer liegt, die Kosten zu tragen hat, die dem zuständigen Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes dadurch entstehen, dass er die Einrichtung oder das Gewässer darauf überwacht, dass die Anforderungen der Hygiene beachtet und die gesundheitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Gemeinde kann die ihr für die Badegewässerüberwachung entstehenden Kosten durch Satzung dem Betreiber des Badegewässers auferlegen. § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Landesverwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.