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§ 5 ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Grundsätze, Organisation

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖGDG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 ÖGDG M-V – Zusammenarbeit

(1) Die Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes arbeiten untereinander und mit anderen Behörden, insbesondere mit den Planungsbehörden, den Schulbehörden und den Ämtern für Arbeitsschutz und technische Sicherheit, zusammen, damit die gesundheitlichen Belange berücksichtigt und Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden.

(2) Die Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind von den anderen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die hierfür benötigten Daten sind ihnen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Über Vorgänge, die die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung berühren, sind sie rechtzeitig zu unterrichten.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst berät andere Behörden in gesundheitlichen Fragen. Er unterrichtet diese Behörden rechtzeitig, soweit deren Belange berührt sind.

(4) Der Öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet mit den anderen an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligten, mit den im Gesundheitsbereich tätigen Verbänden und Selbsthilfegruppen sowie mit Trägern der Gesundheitsförderung zusammen, um aufeinander abgestimmte regionale Systeme der Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Behandlung, Beratung und Betreuung und der Nachsorge zu schaffen, zu erhalten und zu verbessern. Dies gilt insbesondere für die Beratung von Schwangeren, Müttern, behinderten Menschen und Suchtkranken. Der Öffentliche Gesundheitsdienst soll die Bildung von regionalen Arbeitsgemeinschaften zur Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung anregen und sich an ihnen beteiligen.

(5) Der Öffentliche Gesundheitsdienst soll auch mittelbar an Gesundheitsfragen beteiligte Stellen, Verbände und Selbsthilfegruppen in seine Bewertung einbeziehen, um eine Beurteilung unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte zu erreichen.