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§ 30 ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VI – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖGDG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-4
Normtyp: Gesetz

§ 30 ÖGDG M-V – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 oder 3 eine Erlaubnis nicht vorlegt,

  2. 2.

    entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet oder entgegen § 27 Abs. 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  3. 3.

    entgegen § 29 Abs. 2 Überwachungsmaßnahmen nicht duldet oder die in der Überwachung tätigen Personen nicht unterstützt,

  4. 4.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Abs. 2 Satz 4 oder § 29 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder Absatz 6 zuwiderhandelt,

  5. 5.

    einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 8 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind diejenigen Behörden, die die Maßnahme oder die Anordnung getroffen haben oder denen gegenüber die Pflicht zu erfüllen war.

(4) Die Geldbußen fließen den nach Absatz 3 zuständigen Behörden zu. Diese tragen abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und sind ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.