§ 23 ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt III – Gesundheitshilfe
§ 23 ÖGDG M-V – Psychisch Kranke
Die Gesundheitsämter gewähren Hilfen für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und nehmen die sonstigen den Gesundheitsämtern nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke obliegenden Aufgaben wahr.