§ 22 ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt III – Gesundheitshilfe
§ 22 ÖGDG M-V – Nachsorge
(1) Die Gesundheitsämter beraten und betreuen Personen, die nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus in pflegerischen und sozialen Fragen Hilfe benötigen. Personen, die nicht in das Gesundheitsamt kommen können, sollen aufgesucht werden.
(2) Die Gesundheitsämter bieten bei Diabetes, Krebs und Rheuma Beratung und Hilfe für Betroffene und deren Angehörige sowie bei Tuberkulose zusätzlich Betreuung an.