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§ 17 ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Gesundheitshilfe

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖGDG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-4
Normtyp: Gesetz

§ 17 ÖGDG M-V – Allgemeine Aufgaben der Gesundheitshilfe

(1) Die Gesundheitsämter leisten Gesundheitshilfe für Personen, die auf Grund körperlicher, seelischer, geistiger oder sozialer Umstände der besonderen Fürsorge bedürfen, sowie für deren Personensorgeberechtigte und Angehörige.

(2) Das Ziel der Gesundheitshilfe ist es, die Rehabilitation der Personen zu erreichen und weitere Schäden abzuwehren.

(3) Die Gesundheitshilfe besteht in Beratung und Betreuung sowie Behandlung, wenn es anderweitig zu keiner Behandlung kommt oder die Personen auf Grund ihrer Gesundheitsstörung nicht zu einem Arzt oder Zahnarzt ihrer Wahl finden.